FG Hamburg - Urteil vom 10.08.2005
IV 181/04
Normen:
VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1 ;

Rückforderung von Ausfuhrerstattung innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist

FG Hamburg, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen IV 181/04

DRsp Nr. 2005/18209

Rückforderung von Ausfuhrerstattung innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist

Die Verjährungsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95 gilt auch für den Fall, dass die Rückforderung einer nach Auffassung des beklagten Hauptzollamtes zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung angestrebt wird. Ein Haftungsbescheid kann keine Unterbrechung der Verjährung bewirken, wenn bei Erlass dieses Bescheides die vierjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Haftungsbescheid des beklagten Hauptzollamtes.

Die Firma L... Import-Export GmbH (im Folgenden: Firma L) meldete im Jahre 1995 31 lebende Schlachtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 0000 zur Ausfuhr in die Türkei an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung, die ihr das beklagte Hauptzollamt mit Erstattungsbescheid vom 19.4.1996 antragsgemäß gewährte. Da bei der Antragsbearbeitung die Verendung eines Tieres in Triest übersehen worden war, forderte das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit mit Berichtigungsbescheid vom 5.8.1999 von der Firma L Ausfuhrerstattung in Höhe von EUR 581,63 zurück.