FG Hamburg, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 155/03
Rückforderung von Ausfuhrerstattung; Nicht-Anhang II-Waren
BFH, Beschluss vom 31.10.2005 - Aktenzeichen VII B 106/05
DRsp Nr. 2006/88
Rückforderung von Ausfuhrerstattung; Nicht-Anhang II-Waren
Es ist eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenfeststellung und -würdigung im Einzelfall, die der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist, ob die von dem Ausführer von Nicht-Anhang II-Waren vorgelegten Unterlagen ausreichend sind, den Nachweis zu führen, dass die nach Art. 8 Abs. 1 UAbs. 1 VO Nr. 3035/80 bzw. Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 VO Nr. 1222/94 bei der Ausfuhr der Waren abgegebene Erklärung des Ast. zutreffend war.