FG Hamburg - Beschluss vom 11.04.2005
IV 183/04
Normen:
VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 25 Abs. 1 ;

Rückforderung von Ausfuhrerstattung und Tarifierung von Mozzarella

FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen IV 183/04

DRsp Nr. 2005/9887

Rückforderung von Ausfuhrerstattung und Tarifierung von Mozzarella

Zu der Frage ob ein ausgeführter Käse (Mozzarella) als "nichtgereift" im Sinne der Marktordnungswarenlistennummer 0406 1020 9650 oder als "gereift" im Sinne der Marktordnungswarenlistennummer 0406 9087 9979 anzusehen ist und zu den an die Begründung eines Einreihungsgutachtens der ZPLA zu stellenden Anforderungen.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 25 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Änderungs- und Sanktionsbescheides bezüglich der Gewährung von Ausfuhrerstattung ohne Sicherheitsleistung.

Mit Ausfuhranmeldung vom 8.9.2003 meldete die Antragstellerin insgesamt 20.879,72 kg Käse der Marktordnungswarenlistennummer 0406 9087 9979 zur Ausfuhr in den Libanon an. Antragsgemäß bewilligte der Beklagte unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird, Ausfuhrerstattung in Höhe von 22.681,10 EUR.