BFH - Beschluss vom 27.03.2007
VII R 23/06
Normen:
EGV 2988/95 Art. 3; BGB § 195;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1726
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 174/03

Rückforderung von Ausfuhrerstattung; Verjährung

BFH, Beschluss vom 27.03.2007 - Aktenzeichen VII R 23/06

DRsp Nr. 2007/13886

Rückforderung von Ausfuhrerstattung; Verjährung

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die in Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 VO Nr. 2988/95 geregelte Verjährungsfrist auch auf verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie die Rückforderung infolge von Unregelmäßigkeiten gewährter Ausfuhrerstattung anzuwenden? 2. Verjährt der Anspruch auf Rückforderung von Ausfuhrerstattung nach Ablauf von vier Jahren, nach dem die Unregelmäßigkeit begangen bzw. beendet worden ist, auch dann, wenn die Unregelmäßigkeit begangen oder beendet worden ist, bevor die VO Nr. 2988/95 in Kraft getreten? 3. Kann eine längere Frist von einem Mitgliedsstaat auch dann angewandt werden, wenn eine solche längere Frist in dem Recht des Mitgliedsstaats bereits vor Erlass der vorgenannten Verordnung vorgesehen war? Kann eine solche längere Frist auch dann angewandt werden, wenn sie nicht in einer spezifischen Regelung für die Rückforderung von Ausfuhrerstattung oder für verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Allgemeinen vorgesehen war, sondern sich aus einer allgemeinen Regelung in dem betreffenden Mitgliedsstaat ergab?

Normenkette:

EGV 2988/95 Art. 3; BGB § 195;

Gründe: