BFH - Beschluß vom 02.02.1999
VII R 5/98
Normen:
EGVtr Art. 177 Abs. 1 lit. B Art. 177 Abs. 3 ; EWGV 2730/79 Art. 10 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1255

Rückforderung von Ausfuhrerstattung; Vorlage an EuGH zur Vorabentscheidung

BFH, Beschluß vom 02.02.1999 - Aktenzeichen VII R 5/98

DRsp Nr. 1999/6159

Rückforderung von Ausfuhrerstattung; Vorlage an EuGH zur Vorabentscheidung

1. Ist Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 bis 6 VO (EWG) Nr. 2730/79 dahin auszulegen, daß der Ausführer seinen Anspruch auf Zahlung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung verliert, wenn das an einen in einem Drittland ansässigen Käufer verkaufte Erzeugnis, für das die Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, unmittelbar nach seiner Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland wieder im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren in die Gemeinschaft befördert und dort, ohne daß eine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, unter Erhebung der Eingangsabgaben zum freien Verkehr abgefertigt wird? 2. Wäre die Frage anders zu beantworten, wenn das Erzeugnis von dem in dem betreffenden Drittland ansässigen Käufer an ein ihm personell und wirtschaftlich verbundenes, ebenfalls in dem betreffenden Drittland ansässiges Unternehmen verkauft wurde, bevor es wieder in die Gemeinschaft eingeführt worden ist?

Normenkette:

EGVtr Art. 177 Abs. 1 lit. B Art. 177 Abs. 3 ; EWGV 2730/79 Art. 10 Abs. 1 Art. 20 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 ;

Gründe: