FG Hamburg - Urteil vom 22.06.2005
IV 324/02
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 3 ;

Rückforderung von Ausfuhrerstattung, wenn notwendige Angaben im Beförderungspapier fehlen

FG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen IV 324/02

DRsp Nr. 2005/18575

Rückforderung von Ausfuhrerstattung, wenn notwendige Angaben im Beförderungspapier fehlen

Enthält das Beförderungspapier keine Angaben über den Frachtführer und fehlt ein leserlicher Stempel des Frachtführers und sind im Übrigen keine Angaben über den Empfänger der Ware enthalten, so ist die Rückforderung der Ausfuhrerstattung rechtmäßig.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

1999 führte die Klägerin Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 2010 9000 (Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile mit Knochen "quartiers compenss") in die Ukraine aus. Die Ausfuhranmeldungen wurden am 25.5.1999 bzw. am 22.6.1999 angenommen. Die Klägerin legte jeweils eine Ausfuhrlizenz für Waren der Marktordnungswarenlistennummer 0202 2010 9000 vor, die in Feld 19 die Angabe "Toleranz 5 % mehr" enthielt. Im Verlauf übersandte sie ukrainische Verzollungsbescheinigungen, die der Beklagte zunächst formal akzeptierte. Weiter übersandte die Klägerin Kopien der CMR-Frachtbriefe, deren Felder 16 (Frachtführer) und 24 (Bestätigung des Empfängers) nicht ausgefüllt waren und die in Feld 23 (Unterschrift und Stempel des Frachtführers) lediglich eine unleserliche Unterschrift aufwiesen.