FG Köln - Urteil vom 31.08.2009
11 K 4162/07
Normen:
EStG § 36 Abs. 4 Satz 3; AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 768

Rückforderung von Einkommensteuererstattungen an einen lohnsteuerpflichtigen Ehegatten nach Aufhebung der Zusammenveranlagung mit dem freiberuflich tätigen anderen Ehegatten

FG Köln, Urteil vom 31.08.2009 - Aktenzeichen 11 K 4162/07

DRsp Nr. 2010/4148

Rückforderung von Einkommensteuererstattungen an einen lohnsteuerpflichtigen Ehegatten nach Aufhebung der Zusammenveranlagung mit dem freiberuflich tätigen anderen Ehegatten

1. Die Verpflichtung zur Rückzahlung eines Steuererstattungsbetrags wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes gem. § 37 Abs. 2 AO, weil nach der Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung gewählt wurde, trifft auch einen Ehegatten, auf dessen Girokonto der Steuererstattungsbetrag nicht geleistet worden ist, weil es sich um ein Geschäftskonto des anderen Ehegatten gehandelt hat. Denn in diesem Fall, in dem beide Ehegatten vor Aufhebung der Zusammenveranlagung erstattungsberechtigt waren, liegen Leistungen des Finanzamts an beide Ehegatten vor. 2. Betrifft die Erstattung solche Steuern, die dem Lohnsteuerabzug bei einem von beiden Ehegatten unterlegen hat, steht fest, dass die Steuern für Rechnung dieses Arbeitnehmers zurückbezahlt worden sind. Solange die Ehegattenzusammenveranlagung durchgeführt wird, steht der Erstattungsbetrag im Verhältnis der jeweils geleisteten Steuerabzugsbeträge den Ehegatten anteilig zu. Hierzu entsprechend sind die Rückforderungsbeträge zu bemessen, wenn die Zusammenveranlagung rückwirkend entfällt. 3. Wegen Anhängigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage beim BFH (VII R 37/08) wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 4 Satz 3; AO § 37 Abs. ;