FG Hamburg - Urteil vom 22.06.2005
IV 256/03
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 3 Abs. 5 Art. 11 Abs. 3 Art. 33 Abs. 1 ;

Rückforderung von endgültig gewährter Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen IV 256/03

DRsp Nr. 2005/18198

Rückforderung von endgültig gewährter Ausfuhrerstattung

1. In den Fällen, in denen endgültig gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert wird, ist das Hauptzollamt für die Vorlage der Rückforderungsvoraussetzungen beweispflichtig. 2. Der Anmeldung von Rindfleisch in Dosen unter der Marktordnungswarenlistennummer 1602 5039 4250 steht nicht entgegen, wenn in der Ware Schweineschwarte verarbeitet worden ist, da es sich dabei nicht um anderes Fleisch als Rindfleisch, sondern um ein Schlachtnebenerzeugnis handelt, das enthalten sein darf.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 3 Abs. 5 Art. 11 Abs. 3 Art. 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung und gegen die Erhebung von Sanktionen.

Die Klägerin ließ im Dezember 1996 insgesamt 93.137,70 kg Rindfleisch in Dosen der Marktordnungswarenlistennummer 1602 5039 4250 in den Erstattungsveredelungsverkehr überführen und beantragte hierfür beim Beklagten die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages. Dem entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 6.3.1997.