OLG Köln - Urteil vom 03.11.2016
18 U 80/16
Normen:
HGB § 169 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 538/15

Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttung an den Kommanditisten einer Publikums-KG

OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 18 U 80/16

DRsp Nr. 2017/2672

Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttung an den Kommanditisten einer Publikums-KG

1. Wird entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung an den Kommanditisten geleistet, so führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. 2. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Enthält jedoch der Gesellschaftsvertrag lediglich in einem Einschub einen Hinweis darauf, dass Liquiditätsausschüttungen auch im Wege einer Darlehensgewährung gezahlt werden können, kommen somit bei verständiger Auslegung auch andere Liquiditätsausschüttungen in Betracht, so muss ein verständiger Kommanditist als Empfänger von Liquiditätsausschüttungen nicht ohne Weiteres auf eine darlehensweise Gewährung der betreffenden Mittel und auf eine korrespondierende, ihn treffende Rückzahlungspflicht schließen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Landgericht Köln - 22 O 538/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.