FG Berlin - Urteil vom 30.10.2002
2 K 2040/02
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Rückforderung von Investitionszulage - Nichterfüllung der Verbleibensvoraussetzung

FG Berlin, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 2040/02

DRsp Nr. 2004/233

Rückforderung von Investitionszulage - Nichterfüllung der Verbleibensvoraussetzung

Die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG sind nicht erfüllt, wenn die durch die Zulage geförderten Wirtschaftsgüter vor Ablauf des dreijährigen Verbleibenszeitraumes auf Grund Kündigung des Kaufvertrages durch den Lieferanten in dessen Auftrag an einen anderen Betrieb im Fördergebiet weitergeliefert wurden.

Normenkette:

InvZulG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb in Berlin im Bereich des Beklagten ein Gerüstbauunternehmen, für das er Gerüstteile anschaffte; hierfür wurde ihm antragsgemäß 1993 eine Investitionszulage von 113 963,00 DM und 1994 in Höhe von 35 934,00 DM gewährt. Hinsichtlich der Gerüstteile war mit dem Verkäufer, der Firma A-GmbH, eine Sicherungsübereignung vereinbart worden. Nachdem der Kläger im Jahr 1995 mit seinen Ratenzahlungen in Verzug gekommen war, kündigte der Lieferant die Kaufverträge. Aufgrund seiner Weisungen wurde das Material an zwei andere Unternehmen, die es vom Lieferanten gekauft hatten, direkt ausgeliefert.