I.
Die im Fernfrachtverkehr tätige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schaffte im Jahre 1978 mehrere LKW an, für die sie bereits im Streitjahr 1976 Anzahlungen geleistet und für die sie in dem weiteren Streitjahr 1977 zusätzlich Ausrüstungsteile und Zubehör erworben hatte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte zunächst für beide Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheiden vom 29. Juni 1977 und 24. Mai 1978 antragsgemäß Investitionszulage gemäß §
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