FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2008
13 V 13042/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; InvZulG (1999) § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1323

Rückforderung von Investitionszulage; Totalschaden eines LKW vor Ablauf der Bindefristen

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 13 V 13042/08

DRsp Nr. 2008/11563

Rückforderung von Investitionszulage; Totalschaden eines LKW vor Ablauf der Bindefristen

Scheidet ein LKW vor Ablauf der investitionszulagerechtlichen Bindefristen durch unfallbedingten Totalschaden aus dem Betriebsvermögen aus, und wird er durch ein gleichwertiges Fahrzeug ersetzt, so ist ernstlich zweifelhaft, ob die bei Anschaffung des LKW gewährte Investitionszulage deshalb zurückgefordert werden darf, weil der Restwert im Zeitpunkt des Ausscheidens mehr als 10 % der ursprünglichen Anschaffungskosten betragen hat.

Die Vollziehung des Bescheides über eine Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 für das Jahr 2001 vom 16. November 2007 wird ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 14. Dezember 2007 ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 85 von Hundert dem Antragsgegner und zu 15 von Hundert der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; InvZulG (1999) § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe

I.

Streitig ist die Rückzahlung von Investitionszulage für das Jahr 2001.