I.
Die Klägerin ist die Mutter des am 24. Juli 1981 geborenen Sohnes H. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Behalt des Kindergeldes für den Zeitraum Dezember 2005 bis März 2007.
Nachdem die Beklagte für den vorgenannten Zeitraum Kindergeld gezahlt hatte, erfuhr sie am 23. März 2007 davon (
Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab März 2005 auf und forderte das Kindergeld von der Klägerin zurück (
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein (
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