FG Saarland - Beschluss vom 11.03.2008
2 K 1603/07
Normen:
InsO § 35 ; InsO § 38 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1579

Rückforderung von Kindergeld bei Insolvenz

FG Saarland, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 2 K 1603/07

DRsp Nr. 2008/11661

Rückforderung von Kindergeld bei Insolvenz

Ein Rückforderungsanspruch der Familienkasse, der vom Insolvenzschuldner erst nach Insolvenzeröffnung begründet worden ist, muss nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Für diese Verbindlichkeiten steht vielmehr das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners als Haftungsobjekt zur Verfügung.

Normenkette:

InsO § 35 ; InsO § 38 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist die Mutter des am 24. Juli 1981 geborenen Sohnes H. Sie streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Behalt des Kindergeldes für den Zeitraum Dezember 2005 bis März 2007.

Nachdem die Beklagte für den vorgenannten Zeitraum Kindergeld gezahlt hatte, erfuhr sie am 23. März 2007 davon (KiG, Bl. 56), dass deren Sohn Horst seit März 2007 in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Nachforschungen ergaben, dass H zumindest seit März 2005 bei der Berufsberatung nicht mehr als ausbildungsplatzsuchend erfasst war (KiG, Bl. 61 ff.).

Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab März 2005 auf und forderte das Kindergeld von der Klägerin zurück (KiG, Bl. 132).

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein (KiG, Bl. 86), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2007 als unbegründet zurückwies (Bl. 17). Am 8. November 2007 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).