FG Brandenburg - Urteil vom 31.05.2000
6 K 460/99 KG
Normen:
EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO 1977 § 37 ; FGO § 102 ;

Rückforderung von Kindergeld bei Zahlung an vorrangig und nachrangig Berechtigten

FG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 6 K 460/99 KG

DRsp Nr. 2002/3396

Rückforderung von Kindergeld bei Zahlung an vorrangig und nachrangig Berechtigten

1. Bei der Berücksichtigung der Weiterleitung von Kindergeld handelt es sich um eine Billigkeitsentscheidung der Familienkasse, die nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es ist nicht sachwidrig, die Gewährung einer Billigkeitsentscheidung von einer Erklärung des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils auf amtlichen Vordruck abhängig zu machen. 2. Hat der getrennt lebende Ehemann Kindergeld für ein Kind erhalten, für das die Kindergeldberechtigung wegen Haushaltswechsels auf die Ehefrau übergegangen ist und wurde der Ehefrau als vorrangig Berechtigte Kindergeld rückwirkend für den gleichen Zeitraum ausbezahlt, nachdem der nachrangig Berechtigte die geforderten Nachweise für eine erfolgte Weiterleitung nicht erbringen konnte, kann eine Weiterleitung des Kindergelds für den gleichen Zeitraum im Klageverfahren wegen Rückforderung von Kindergeld nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; AO 1977 § 37 ; FGO § 102 ;

Entscheidungsgründe: