FG Köln - Urteil vom 15.11.2018
14 K 2164/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 6; VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 1;

Rückforderung von Kindergeld für ein in Polen wohnendes Kind; Aufhebung der Kindergeldfestsetzung

FG Köln, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 14 K 2164/17

DRsp Nr. 2020/1154

Rückforderung von Kindergeld für ein in Polen wohnendes Kind; Aufhebung der Kindergeldfestsetzung

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 6; VO (EG) 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides über Kindergeld für das am 5. Juni 2013 geborene Kind betreffend den Streitzeitraum (Januar bis April 2015).

Der Kläger ist polnischer Staatsbürger und seit dem 26. Juni 2010 verheiratet. Er hat einen Wohnsitz im Inland und ist im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.