FG Brandenburg - Urteil vom 29.08.2001
6 K 801/01
Normen:
AO 1977 § 37 Abs. 2 ; EStG § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 121

Rückforderung von Kindergeld in Abzweigungsfällen; Familienleistungsausgleich

FG Brandenburg, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 6 K 801/01

DRsp Nr. 2002/1994

Rückforderung von Kindergeld in Abzweigungsfällen; Familienleistungsausgleich

Hat die Familienkasse das Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 EStG an das Kind ausbezahlt, kann im Fall der rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung das Kindergeld nicht vom Kindergeldberechtigen zurückgefordert werden, weil dieser nicht Leistungsempfänger des Kindergeldes gewesen ist.

Normenkette:

AO 1977 § 37 Abs. 2 ; EStG § 74 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Vater der im Juli 1979 geborenen Tochter A..., zu der er seit Ende 1997 keinen Kontakt mehr hat.

Die Tochter A... befand sich in der Berufsausbildung zur Industriekauffrau. Die Abschlussprüfung bestand sie nicht. Eine entsprechende Bescheinigung wurde am 28. Juni 2000 erstellt.

Mit an den Kläger und die Tochter A... gerichteten Bescheiden vom 13. Dezember 1999 teilte der Beklagte mit, dass das Kindergeld ab Januar 2000 an die Tochter des Klägers gem. § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - ausgezahlt wird.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für A... ab Juli 2000 auf und forderte Kindergeld für die Monate Juli und August 2000 in Höhe von DM 540 von dem Kläger zurück. Der hiergegen von dem Kläger eingelegte Einspruch blieb erfolglos.