BFH - Beschluß vom 22.07.1999
VI B 344/98
Normen:
AO §§ 163, 227 ; EStG §§ 64, 68 Abs. 1 S. 1, § 70 Abs. 2 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 36

Rückforderung von Kindergeld in sog. Weiterleitungsfällen

BFH, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen VI B 344/98

DRsp Nr. 1999/9346

Rückforderung von Kindergeld in sog. Weiterleitungsfällen

Die Familienkasse handelt im Allgemeinen nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie den Rückforderungsanspruch gegenüber dem nachrangig Berechtigten und den Kindergeldanspruch des vorrangig Berechtigten nur dann als erloschen ansieht, wenn letzterer bescheinigt, das Kindergeld durch Weiterleitung erhalten zu haben und er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld insoweit als erfüllt anerkennt.

Normenkette:

AO §§ 163, 227 ; EStG §§ 64, 68 Abs. 1 S. 1, § 70 Abs. 2 ; FGO § 102 ;

Gründe:

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bezog in den Jahren 1996 und 1997 Kindergeld für ihre beiden Kinder aus erster Ehe.

Nachdem der Beklagte (das Arbeitsamt - Familienkasse -) davon Kenntnis erlangt hatte, daß die beiden Kinder in diesen Jahren im Haushalt des früheren Ehemannes der Antragstellerin (Kindesvater) lebten, erließ die Familienkasse am 16. Januar 1998 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Hierin forderte sie Kindergeld für die Monate Januar 1996 bis September 1997 in Höhe von 8 760 DM abzüglich eines von der Antragstellerin an den Kindesvater für die Monate Januar und Februar 1997 weitergeleiteten Teilbetrags von 800 DM, zusammen also 7 960 DM, zurück.