Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bezog in den Jahren 1996 und 1997 Kindergeld für ihre beiden Kinder aus erster Ehe.
Nachdem der Beklagte (das Arbeitsamt - Familienkasse -) davon Kenntnis erlangt hatte, daß die beiden Kinder in diesen Jahren im Haushalt des früheren Ehemannes der Antragstellerin (Kindesvater) lebten, erließ die Familienkasse am 16. Januar 1998 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Hierin forderte sie Kindergeld für die Monate Januar 1996 bis September 1997 in Höhe von 8 760 DM abzüglich eines von der Antragstellerin an den Kindesvater für die Monate Januar und Februar 1997 weitergeleiteten Teilbetrags von 800 DM, zusammen also 7 960 DM, zurück.
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