Streitig ist, ob dem Kläger für seine Tochter E Kindergeld für den Zeitraum von Juli 2000 bis zum März 2001 zusteht.
Mit Bescheid vom 28. 09. 2001 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter des Klägers, geb. 28. 02. 81 auf und forderte gleichzeitig für den genannten Zeitraum zu Unrecht gezahltes Kindergeld in Höhe von 2.430 DM (= 1.242,44 Euro) mit der Begründung zurück, das Kind habe die Schulausbildung zum 21. 06. 2000 abgebrochen.
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