FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 06.04.2001
14 K 62/01
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 68 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1153

Rückforderung von Kindergeld wegen Änderung der Verhältnisse nach § 70 Abs. 2 EStG

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 14 K 62/01

DRsp Nr. 2001/10649

Rückforderung von Kindergeld wegen Änderung der Verhältnisse nach § 70 Abs. 2 EStG

1. Hatte ein ursprünglich Kindergeldberechtigter bereits im Jahr 1990 eine Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz aufgenommen und nach dortigem Recht Anspruch auf Kinderzulage, ohne dies der Familienkasse mitzuteilen, und hat die Familienkasse davon erstmals im Dezember 1997 Kenntnis erhalten, ist die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG wegen Änderung der Verhältnisse aufzuheben. 2. Soweit der BFH mit Urteil vom 12.5.2000 VI R 100/99 (DStRE 2000, 1031) den Standpunkkt vertritt, dass nach § 78 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. von Art. 1 JStG 1996 das zuvor als Sozialleistung festgesetzte Kindergeld in der gewährten Höhe als nach den Vorschriften des EStG festgesetzte Steuervegütung gilt, und deshalb die maßgeblichen Änderungen gemäß § 70 Abs. 2 EStG nach dem 1. Januar 1996 eingetreten sein müssen, kann sich der Senat dem nicht anschließen.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 68 Abs. 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ; EStG § 78 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zum einen, ob der Kläger rechtzeitig gegen den Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 1996 bis Dezember 1997 Einspruch eingelegt hat, zum anderen, ob die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgelegen haben.