FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.03.2024
5 K 71/23
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Rückforderung von Kindergeld wegen einer einer Lücke zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in einer Phase der Corona-Pandemie-Wellen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2024 - Aktenzeichen 5 K 71/23

DRsp Nr. 2024/8204

Rückforderung von Kindergeld wegen einer einer Lücke zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in einer Phase der Corona-Pandemie-Wellen

Eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Soweit in Folge der Corona-Pandemie und mithin aus objektiven Gründen eine Ausbildung nicht fortgesetzt werden kann, kann ein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz gegeben sein. Die Ausbildungswilligkeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist hingegen nicht nachgewiesen, wenn ein 21-jähriger, der seine Ausbildung als Hotelfachmann aus eigener Entscheidung während der Corona-Pandemie unterbrochen hat, nicht bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist und sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, weil er aufgrund der Corona-Pandemie keine Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sieht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand