FG München - Gerichtsbescheid vom 26.02.2020
7 K 2198/19
Normen:
EStG § 64 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Rückforderung von Kindergeld wegen mangelnder Haushaltsaufnahme des Kindes; Erfüllung des Erstattungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege

FG München, Gerichtsbescheid vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 7 K 2198/19

DRsp Nr. 2020/14061

Rückforderung von Kindergeld wegen mangelnder Haushaltsaufnahme des Kindes; Erfüllung des Erstattungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege

Stichwort: Bei Rückforderung des Kindergeldes vom Elternteil, der dieses mangels Haushaltsaufnahme des Kindes zu Unrecht bezogen hat, schließt eine Weiterleitung an den kindergeldberechtigten Elternteil die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen aus. Diese kann lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Erstattungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist nur noch, ob die Beklagte (die Familienkasse) zu Recht die Kindergeldfestsetzung für das Kind P, geboren am 23. Oktober 2006, für die Monate Februar 2019 und März 2019 aufgehoben, und zu Recht Kindergeld in Höhe von 392 € von der Klägerin zurückgefordert hat.

Die Klägerin bezog fortlaufend Kindergeld für ihren Sohn P. Sie lebte mit dem Kindsvater, P und weiteren gemeinsamen Kindern, in einem Haushalt in R. Am 5. März 2019 teilte der Kindsvater der Familienkasse telefonisch mit, dass sich die Klägerin und er am 10. Januar 2019 getrennt hätten und das Kind P bei ihm bleibe. Er behalte den bisherigen Haushalt in R bei.