FG München - Urteil vom 19.09.2007
9 K 4047/06
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 ; InsO § 38 ; InsO § 87 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 37 Abs. 2 ; EStG (2002) § 62 Abs. 1 ; EStG (2002) § 76 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 462

Rückforderung von nach Insolvenzeröffnung gezahltem Kindergeld

FG München, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 9 K 4047/06

DRsp Nr. 2008/691

Rückforderung von nach Insolvenzeröffnung gezahltem Kindergeld

1. Der Kindergeldanspruch des Insolvenzschuldners gehört zum insolvenzfreien Vermögen und fällt nicht in die Insolvenzmasse. Die Festsetzung hat auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erfolgen. 2. Ein Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht ausgezahlten Kindergelds stellt keine Insolvenzforderung dar, wenn der Insolvenzschuldner das streitige Kindergeld für einen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Zeitraum bezogen hat. 3. Von einer Leistung des Kindergeldes in die Insolvenzmasse kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Leistung der Familienkasse aufgrund einer an den Insolvenzverwalter adressierten Festsetzung erfolgt. Andernfalls erfolgt die Leistung in das insolvenzfreie Vermögen. 4. Ist der Rückforderungsanspruch weder Insolvenzforderung noch Masseverbindlichkeit, sondern gegen das insolvenzfreie Vermögen gerichtet, so ist der Rückforderungsbescheid an den Insolvenzschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter zu richten.