OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.04.2024
2 LB 9/23
Normen:
BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 1, 3; BeamtVG § 52 Abs. 2 S. 3; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 373/18

Rückforderung von ruhenden Versorgungsbezügen eines Beamten wegen Überzahlung; Bösgläubigkeit mit Zugang des Rentenbescheides

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 2 LB 9/23

DRsp Nr. 2024/8390

Rückforderung von ruhenden Versorgungsbezügen eines Beamten wegen Überzahlung; Bösgläubigkeit mit Zugang des Rentenbescheides

1. Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 2 C 9.15 , juris Ls 1). 2. Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Ausbildungs- und Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss sie um die den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermeiden vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 2 C 9.15 , juris Ls 2)