BVerwG - Urteil vom 15.11.2016
2 C 9.15
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1; VwGO § 144 Abs. 4; BeamtVG § 52 Abs. 2; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 1 udn S. 3; BeamtVG § 55 Abs. 2; BeamtVG § 56 Abs. 6 S. 1; BeamtVG § 56 Abs. 8; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1099
NVwZ-RR 2017, 576
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 300.11
OVG Berlin-Brandenburg, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 16.14

Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen; Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze durch Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit gesetzlichen Renten; Ruhen des Teils des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts kraft Gesetzes; Konkrete Anhaltspunkte der Versorgungsbehörde für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten

BVerwG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 2 C 9.15

DRsp Nr. 2017/3978

Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen; Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze durch Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit gesetzlichen Renten; Ruhen des Teils des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts kraft Gesetzes; Konkrete Anhaltspunkte der Versorgungsbehörde für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten

1. Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10).2. Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss sie - um den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermeiden - vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht.

Tenor