Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2021 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger mit dem angekündigten Berufungsantrag zu 3 geltend macht, das Landgericht habe bei der Berechnung des ihm zuerkannten Freistellungsanspruchs zu Unrecht lediglich eine 1,3- statt einer 1,8-Geschäftsgebühr zugrunde gelegt. Insoweit fehlt es der Berufung an einer ausreichenden Begründung, wie sie von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO gefordert wird. Die Berufung ist daher gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zurückzuweisen. Darauf wurde der Kläger mit Beschluss vom 20. Dezember 2021, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hingewiesen. Er ist dem nicht entgegengetreten.
II.
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