FG Hamburg - Urteil vom 18.07.2001
IV 112/99
Normen:
EGV 3665/87 Art. 18 ;

Rückforderung von vorfinanzierter Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen IV 112/99

DRsp Nr. 2002/1017

Rückforderung von vorfinanzierter Ausfuhrerstattung

Vorfinanzierte Ausfuhrerstattungen sind zurückzufordern, soweit - abgesehen vom natürlichen Schwund - sich anhand der vorgelegten Einfuhrnachweise Mindermengen der ausgeführten Erzeugnisse ergeben, deren Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland nicht nachgewiesen ist.

Normenkette:

EGV 3665/87 Art. 18 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte mit Ausfuhranmeldung vom 7. November 1997 gefrorenes Rindfleisch, und zwar 136 Vorderviertel (13.238,5 kg) der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202.2030.9000, welches sie zuvor unter Inanspruchnahme vorfinanzierter Ausfuhrerstattungen in die Erstattungslagerung hatte überführen lassen, nach Usbekistan aus. Diese Rinderviertel waren Teil einer größeren Ausfuhrsendung, an der neben der Klägerin weitere Ausführer beteiligt waren. Insgesamt wurden dabei 8.116 Rinderviertel (574.400,1 kg) zur Ausfuhr abgefertigt. Die Rinderviertel wurden mit Lkw nach Mukran transportiert und dort auf Kühl-Bahnwaggons verladen.