Die Klägerin führte mit Ausfuhranmeldung vom 7. November 1997 gefrorenes Rindfleisch, und zwar 136 Vorderviertel (13.238,5 kg) der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202.2030.9000, welches sie zuvor unter Inanspruchnahme vorfinanzierter Ausfuhrerstattungen in die Erstattungslagerung hatte überführen lassen, nach Usbekistan aus. Diese Rinderviertel waren Teil einer größeren Ausfuhrsendung, an der neben der Klägerin weitere Ausführer beteiligt waren. Insgesamt wurden dabei 8.116 Rinderviertel (574.400,1 kg) zur Ausfuhr abgefertigt. Die Rinderviertel wurden mit Lkw nach Mukran transportiert und dort auf Kühl-Bahnwaggons verladen.
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