Die Klägerin führte mit zwei Ausfuhranmeldungen vom 4. Dezember 1997 gefrorenes Rindfleisch, und zwar 9 Hinterviertel (1.020,25 kg) der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202.2050.9100 und 114 Vorderviertel (6.351,54 kg) der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202.2030.9000, welches sie zuvor unter Inanspruchnahme vorfinanzierter Ausfuhrerstattungen in die Erstattungslagerung hatte überführen lassen, nach Usbekistan aus. Diese Rinderviertel waren Teil einer größeren Ausfuhrsendung, an der neben der Klägerin ein weiterer Ausführer beteiligt war. Insgesamt wurden dabei 1.805 Rinderviertel (127.083 kg) zur Ausfuhr abgefertigt. Die Rinderviertel wurden mit sechs Lkw nach Mukran transportiert und dort auf vier Kühl-Bahnwaggons verladen.
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