FG Hamburg - Urteil vom 18.07.2001
IV 99/99
Normen:
EGV 3665/87 Art. 18 ;

Rückforderung von vorfinanzierter Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen IV 99/99

DRsp Nr. 2002/1022

Rückforderung von vorfinanzierter Ausfuhrerstattung

Vorfinanzierte Ausfuhrerstattungen sind zurückzufordern, soweit - abgesehen vom natürlichen Schwund - sich anhand der vorgelegten Einfuhrnachweise Mindermengen der ausgeführten Erzeugnisse ergeben, deren Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland nicht nachgewiesen ist.

Normenkette:

EGV 3665/87 Art. 18 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte mit zwei Ausfuhranmeldungen vom 4. Dezember 1997 gefrorenes Rindfleisch, und zwar 9 Hinterviertel (1.020,25 kg) der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202.2050.9100 und 114 Vorderviertel (6.351,54 kg) der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202.2030.9000, welches sie zuvor unter Inanspruchnahme vorfinanzierter Ausfuhrerstattungen in die Erstattungslagerung hatte überführen lassen, nach Usbekistan aus. Diese Rinderviertel waren Teil einer größeren Ausfuhrsendung, an der neben der Klägerin ein weiterer Ausführer beteiligt war. Insgesamt wurden dabei 1.805 Rinderviertel (127.083 kg) zur Ausfuhr abgefertigt. Die Rinderviertel wurden mit sechs Lkw nach Mukran transportiert und dort auf vier Kühl-Bahnwaggons verladen.