Die Klägerin führte am 03.11.1992 über die Firma F Export-Import GmbH mit dem Motorschiff "M" aus einer Gesamtpartie von 23.340 Kartons = 545.060,0 kg netto, anteilig 3.585 Kartons = 89.600,0 kg netto Rindfleisch der MO Warenlisten Nr. 020130001500 nach Ägypten aus. Mit acht Bescheiden (Nr. 92-... bis 92-..., und 92-...) gewährte der Antragsgegner dafür antragsgemäß im Vorfinanzierungswege Ausfuhrerstattung.
Der Beklagte geht davon aus, dass bei der Entladung in Ägypten die Gesundheitsbehörden eine Teilmenge, nämlich 960 Kartons = 23.520,0 kg netto - zurückwiesen, weil diese Erzeugnisse nicht den vorgeschriebenen gesundheitlichen Normen entsprachen, und dass diese zurückgewiesene Teilmenge am 13.03.1993 mit dem MS "N" nach den Niederlanden zurückgebracht wurde.
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