FG Hamburg - Urteil vom 08.05.2000
IV 830/97
Normen:
egv 565/80 Art. 6; egv 3665/87: 33/1; MOG § 10 ; VwVfG § 48 ;

Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 08.05.2000 - Aktenzeichen IV 830/97

DRsp Nr. 2001/15578

Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung

Auf die Rückforderung vorfinanzierter Ausfuhrerstattung ist unmittelbar Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vom 4. März 1980 anzuwenden.

Normenkette:

egv 565/80 Art. 6; egv 3665/87: 33/1; MOG § 10 ; VwVfG § 48 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ließ in den Jahren 1990 und 1991 mehrere Partien Rindfleisch, Hinterviertel, der Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 2059 1100 zur Erstattungslagerung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Tunesien abfertigen und beantragte hierfür beim Beklagten jeweils die Vorfinanzierung in der Erstattungs-Lagerung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrags, welche dieser mit 22 Bescheiden in Höhe eines Gesamtbetrags von ... DM gewährte (die einzelnen Bescheide und Erstattungsbeträge sind in der Aufstellung Bl. 37 d. Sachakte Heft I a aufgeführt). In der Zeit von 13. Juni bis 7. November 1991 führte die Klägerin insgesamt 1.932 Hinterviertel mit sieben Kontrollexemplaren T 5 (KE) und dem angegebenen Bestimmungsland Tunesien aus der Gemeinschaft aus und verbrachte sie zunächst zur Zwischenlagerung in ein Kühlhaus in Wien.