FG Hamburg - Urteil vom 15.02.2007
4 K 171/04
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 22 ;

Rückforderung vorschussweise gewährter Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 4 K 171/04

DRsp Nr. 2007/8456

Rückforderung vorschussweise gewährter Ausfuhrerstattung

Wird die Ausfuhrerstattung zu Unrecht gewährt, so muss sie - wenn nicht Vertrauensschutz eingreift - mit Zinsen zurückgezahlt werden. Das gilt für die normal wie für die vorschussweise gewährte Erstattung gleichermaßen. Bei der vorschussweise gewährten Erstattung kommt jedoch hinzu, dass auch eine Vorfinanzierung zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist. Für die ungerechtfertige Inanspruchnahme der Vorfinanzierung wird ein Zuschlag vom Ausführer erhoben, der vom Verordnungsgeber mit pauschal 15 % festgesetzt wurde. Die Regelungen beinhalten keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 ; VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 22 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht auf die zurückgeforderte Ausfuhrerstattung einen 15%igen Zuschlag erhoben hat.

Die Klägerin meldete mit diversen Ausfuhranmeldungen für EG-Ausfuhrerstattungen Weißzucker zur Ausfuhr nach Malta an und beantragte hierfür die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Mit Bescheiden vom 16.04.1996 wurde die jeweils beantragte Ausfuhrerstattung vorschussweise gewährt. Die geleisteten Sicherheiten sind jeweils mit Bescheid vom 26.04.1996 freigegeben worden.