LG Hamburg, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 411 HKO 69/16
Rückforderung zur Zahlungsunfähigkeit führender Zahlungen eines GesellschaftersBegriff der Zahlung an einen Gesellschafter im Sinne von § 130a Abs. 1 S. 3 HGBVoraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 Abs. 1 BGBRechtsfolgen der Pfändung der Gegenforderung hinsichtlich des ZurückbehaltungsrechtsBegriff der Einlagenrückgewähr im Sinne von § 172 Abs. 4 S. 1 HGB
OLG Hamburg, Urteil vom 06.07.2018 - Aktenzeichen 11 U 86/17
DRsp Nr. 2019/9131
Rückforderung zur Zahlungsunfähigkeit führender Zahlungen eines GesellschaftersBegriff der Zahlung an einen Gesellschafter im Sinne von § 130a Abs. 1 S. 3 HGBVoraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 Abs. 1BGBRechtsfolgen der Pfändung der Gegenforderung hinsichtlich des ZurückbehaltungsrechtsBegriff der Einlagenrückgewähr im Sinne von § 172 Abs. 4 S. 1 HGB
1. Die Auszahlung liquider Mittel der Gesellschaft führt auch dann im Sinne der §§ 64 Satz 3 GmbHG, 130a Abs. 1 Satz 3 HGB zur Zahlungsunfähigkeit, wenn diese Liquidität zwar nicht mehr zur vollständigen Erfüllung demnächst fällig werdender Verbindlichkeiten ausreicht, die Gesellschaft sich von den diese liquiden Mittel übersteigenden Verbindlichkeiten bei Eintritt deren Fälligkeit aber durch Aufrechnung vollständig befreien könnte (Anschluss an BGH, Urt. v. 9. Oktober 2012 - II ZR 298/11 -, BGHZ 195, 42 ff., juris Rn. 7).2. Die Zahlung an eine Gesellschaft, deren Alleingesellschafter ein Gesellschafter der die Zahlung bewirkenden Gesellschaft ist, stellt unter Zugrundelegung der für §§ 57 Abs. 1AktG, 30GmbHG maßgeblichen Wertungen auch im Anwendungsbereich der §§ 64 Satz 3 GmbHG, 130a Abs. 1 Satz 3 HGB eine Zahlung an einen Gesellschafter dar (Anschluss an BGH, Urt. v. 31. Mai 2011 - II ZR 141/09 -, BGHZ 190, 7 ff., Rn. 42, 44; Urt. v. 13. November 1995 - -, ZIP 1996, ff., juris Rn. 9).
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