OLG Köln - Urteil vom 02.02.2024
19 U 73/23
Normen:
HGB § 86a Abs. 1; HGB § 86a Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 111/21

Rückforderungsanspruch wegen einer im Rahmen einer unwirksamen Standortvereinbarung geregelten Kostenbeteiligung für die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen inklusive Kasse sowie die Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung inklusive Prüfanschlüssen

OLG Köln, Urteil vom 02.02.2024 - Aktenzeichen 19 U 73/23

DRsp Nr. 2024/5862

Rückforderungsanspruch wegen einer im Rahmen einer unwirksamen Standortvereinbarung geregelten Kostenbeteiligung für die Bereitstellung von Arbeitsplatzsystemen inklusive Kasse sowie die Bereitstellung einer leitungstechnischen Anbindung inklusive Prüfanschlüssen

Die Kostenbeteiligung eines Handelsvertreters ist unwirksam, wenn es sich um "erforderliche Unterlagen" handelt. Zu den kostenlos vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören zwar nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können. Arbeitsplatzsysteme können jedoch solche erforderlichen Unterlagen darstellen, auch wenn es sich um frei am Markt erhältltliche Standardprodukte handelt. 2. Arbeitsplatzsystem sind als erforderliche Unterlagen anzusehen, wenn ihre Einrichtung dergestalt erfolgt, dass der Handelsvertreter allein hierüber an die verschiedenen Informationsverarbeitungssysteme des Unternehmens angebunden ist, dem Handelsverteter Änderungen der Arbeitsplatzsysteme nicht gestattet sind und der Handelsvertreter diese allein zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nutzen darf, nicht jedoch zu anderen geschäftlichen oder privaten Zwecken.

Tenor