FG Hamburg - Beschluss vom 03.08.2001
II 268/01
Normen:
AO § 6 Abs. 2 ; FGO § 33 ; GVG § 17 ; GVG § 17a ;

Rückforderungsansprüche der Ausgleichsämter

FG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2001 - Aktenzeichen II 268/01

DRsp Nr. 2002/1011

Rückforderungsansprüche der Ausgleichsämter

Rückforderungsansprüche der Ausgleichsämter, die durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden, sind keine Abgabenangelegenheiten im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO, für die der Finanzrechtsweg zulässig wäre.

Normenkette:

AO § 6 Abs. 2 ; FGO § 33 ; GVG § 17 ; GVG § 17a ;

Tatbestand:

I.

Mit ihrem am 03.07.2001 gegen die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales erhobenen Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckung aus einem Leistungsbescheid des Ausgleichsamtes vom 21.12.2000.

Mit Verfügung vom 16.07.2001 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg zu dem Finanzgericht Hamburg für dieses Antragsbegehren nicht zulässig ist und das Gericht beabsichtigt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen. Zugleich bekamen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Rechtsweg zu dem Finanzgericht Hamburg ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 FGO nicht zulässig, so dass das Gericht dies nach § 17a Abs. 2 GVG auszusprechen und das Verfahren an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen hat.