I.
Mit ihrem am 03.07.2001 gegen die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales erhobenen Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Vollstreckung aus einem Leistungsbescheid des Ausgleichsamtes vom 21.12.2000.
Mit Verfügung vom 16.07.2001 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg zu dem Finanzgericht Hamburg für dieses Antragsbegehren nicht zulässig ist und das Gericht beabsichtigt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg zu verweisen. Zugleich bekamen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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