FG Sachsen - Urteil vom 28.06.2018
4 K 1235/14
Normen:
EStG § 7g Abs. 4 S. 1-2;

Rückgängigmachen eines Investitionsabzugsbetrages für ein Oldtimer-Fahrzeug und einen Audi S8 mangels Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen und Verbleibensvoraussetzungen

FG Sachsen, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 4 K 1235/14

DRsp Nr. 2022/16519

Rückgängigmachen eines Investitionsabzugsbetrages für ein Oldtimer-Fahrzeug und einen Audi S8 mangels Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen und Verbleibensvoraussetzungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 4 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7 g EStG für ein Oldtimer-Fahrzeug (Mercedes 107) sowie für einen Audi S8 und über den Ansatz eines privaten Nutzungsanteils für den Pkw Audi S8.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2007 und 2008 ein Einzelunternehmen u. a. im Bereich Security. Der Geschäftssitz des Einzelunternehmens befand sich in M.,. Der Kläger ermittelt seit dem Streitjahr 2007 seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 5 EStG.

Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich eine Vielzahl von Fahrzeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlageübersichten zum 31.12.2007 und 31.12.2008 verwiesen, jeweils beigefügt als Anlage zum Jahresabschluss sowie auf die Übersicht auf Bl. 41 der BP-Handakte.