Streitig ist die Behandlung der Bezahlung von Lohn und Kfz-Kosten als verdeckte Gewinnausschüttung an den Kläger in 1998.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der L. Handelsgesellschaft GmbH (im weiteren L GmbH) im Streitjahr gewesen. Neben dem Stahlhandel waren auch der Handel mit Getränken und Bieren sowie mit Kraftfahrzeugen aller Art. als Gegenstand des Gewerbes angemeldet. Der unter der Firma der L GmbH betriebene Autohandel erfolgte auf Rechnung des Zeugen G. Dieser Betriebsteil wurde am 25. April 1997 angemeldet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|