FG München - Urteil vom 17.05.2001
13 K 458/97
Normen:
EStG 1983 § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG 1983 § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG 1983 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG 1996 § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f; AO 1977 § 130 Abs. 2 ; KStG § 51 ; EStG 1996 § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; AO 1977 § 169 ; AO 1977 § 218 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1285

Rückgängigmachung der Körperschaftsteueranrechnung bei Aufhebung der Einkommensbesteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung

FG München, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 13 K 458/97

DRsp Nr. 2001/15622

Rückgängigmachung der Körperschaftsteueranrechnung bei Aufhebung der Einkommensbesteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung

1. Hatte das FA trotz bereits eingetretener Festsetzungsverjährung im Rahmen eines Änderungsbescheids eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) als Einnahme des Gesellschafters aus Kapitalvermögen angesetzt und die auf die vGA entfallende Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet, so darf es diese Steueranrechnung auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 130 Abs.2 AO 1977 wieder rückgängig machen, wenn die Einkommensbesteuerung der vGA aufgrund eines Einspruchs des Steuerpflichtigen wieder aufgehoben worden ist. 2. Das FA darf in einem Abrechnungsbescheid die bisher erfolgte Anrechnung von Steuern grundsätzlich nur ändern, wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs.2 AO 1977 vorliegen. Die Anwendung des § 130 Abs.2 AO 1977 tritt aber hinter den -auch schon vor der gesetzlichen Normierung in § 36 Abs.2 Nr.3 Buchst.f EStG 1996 allgemein gültigen- Rechtsgrundsatz zurück, dass eine Anrechnung der Körperschaftsteuer entfällt, wenn es zu keiner Versteuerung der Einnahme i.S. des § 20 EStG kommt (vgl. Ausführungen zum gesetzlichen System der Vermeidung der Doppelbelastung von Einnahmen durch Körperschaftsteuer und Einkommensteuer).

Normenkette:

EStG 1983 § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG 1983 § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; 1983 § Abs. Nr. Satz 2;