Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen auf Vorauszahlungen für eine Eigentumswohnung im Fördergebiet bei Weiterverkauf des Objekts am Tag der Abnahme
FG München, Urteil vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 13 K 469/00
DRsp Nr. 2001/10707
Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen auf Vorauszahlungen für eine Eigentumswohnung im Fördergebiet bei Weiterverkauf des Objekts am Tag der Abnahme
1. Die Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4FördG darf nur derjenige Steuerpflichtige beanspruchen, der anderenfalls die normale Abschreibung (§ 7EStG) vornehmen dürfte.2. Die Sonderabschreibung auf Vorauszahlungen nach § 4 Abs.1 Satz 5 FördG für eine erst noch zu erstellende Wohneinheit setzt daher voraus, dass der Steuerpflichtige später zumindest wirtschaftlicher Eigentümer werden muss, damit er AfA-befugt i.S. des EStG wird.3. Hat der Steuerpflichtige mehrere Jahre die Sonderabschreibung nach § 4 Abs.1 Satz 5 EStG auf Vorauszahlungen auf eine Wohnung im Fördergebiet beansprucht und verkauft er die Wohnung mit Wirkung zum Tag der Abnahme -dem Tag, an die wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Wohnung auf ihn übergeht- weiter, so stellt die Tatsache, dass er damit nie die AfA-Befugnis im einkommensteuerliche Sinne an der Wohnung erlangt hat, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 dar.