FG München - Urteil vom 23.08.2006
4 K 1810/04
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 ;

Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

FG München, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 4 K 1810/04

DRsp Nr. 2006/24657

Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

§ 16 Abs. 1 GrEStG setzt die vollständige Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs voraus. Bei dem Erwerb durch eine Bruchteilsgemeinschaft genügt die Auswechslung nur eines Mitgläubigers nicht.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Grundstückskaufvertrag tatsächlich gemäß § 16 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufgehoben wurde.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13. Dezember 2002 (...) erwarben der Kläger und Frau A. von der Veräußerin Frau B. das Grundstück ... Nr. ... zum Miteigentum zu gleichen Teilen zum Kaufpreis von 200.000 EUR.

Der Beklagte (das Finanzamt) setzte für diesen Erwerbsvorgang gegen den Kläger mit Bescheid vom 9. Januar 2003 aus einer anteiligen Gegenleistung in Höhe von 97.500 EUR Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.412 EUR fest.