FG München - Beschluss vom 14.03.2013
5 V 161/13
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 233a Abs. 2; AO § 233a Abs. 2a; FGO § 69; FGO § 114;

Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bei Nichtinvestition innerhalb von drei Jahren Beginn des Zinslaufs nach § 233a AO unklar

FG München, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 5 V 161/13

DRsp Nr. 2013/6564

Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bei Nichtinvestition innerhalb von drei Jahren Beginn des Zinslaufs nach § 233a AO unklar

1. Rückgängigmachung des Investitionsabzugs bei Nichtinvestition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums. 2. Ernstlich zweifelhaft ist, ob sich bei einer unterbliebenen Investition Nachzahlungszinsen nach § 233a Abs. 2 AO berechnen und der Zinslauf damit 15 Monate nach Ablauf des VZ des Abzugs beginnt oder ob die Berechnung nach § 233a Abs. 2a AO erfolgt und somit der Zinslauf wegen des Vorliegens eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ablauf des Investitionszeitraums beginnt.

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2007 vom 13. November 2012 wird in Höhe einer Gewinnminderung bei den Einkünften des Antragstellers aus Gewerbebetrieb von 18.288 EUR (über die bisherige Aussetzung in Höhe von 16.488 EUR hinaus) ausgesetzt.

2. Die Vollziehung der mit dem Einkommensteuerbescheid 2007 vom 13. November 2007 verbundenen Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2007 wird in voller Höhe ausgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 70% und der Antragsgegner zu 30%.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 233a Abs. 2; AO § 233a Abs. 2a; FGO § 69; FGO § 114;

Gründe

I.