I.
Zwischen den Beteiligten streitig sind die einkommensteuerrechtlichen Folgen der Rückgängigmachung einer offenen Gewinnausschüttung.
Die Kläger sind Eheleute und wurden von dem Beklagten im Streitjahr 2006 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Zugleich unterlagen sie auch in Australien aufgrund ihres Wohnsitzes in New South Wales der unbeschränkten Steuerpflicht.
Der Kläger ist (neben seinem Bruder A. X.) zu 50 % an der B. X. Holding-GmbH mit Sitz in A-Stadt beteiligt.
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