FG Münster - Urteil vom 15.09.2010
10 K 3460/09 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. d;

Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung

FG Münster, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 10 K 3460/09 E

DRsp Nr. 2010/23106

Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung

1. Ein Gewinnanteil i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn der Betrag dem Anteilseigner aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses tatsächlich zufließt- 2. Die spätere Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung lässt den Zufluss rückwirkend auch dann nicht entfallen, wenn die Gewinnausschüttung auf einem Versehen beruhte. 3. Die Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung führt nicht zu negativen Einnahmen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. d;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten streitig sind die einkommensteuerrechtlichen Folgen der Rückgängigmachung einer offenen Gewinnausschüttung.

Die Kläger sind Eheleute und wurden von dem Beklagten im Streitjahr 2006 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Zugleich unterlagen sie auch in Australien aufgrund ihres Wohnsitzes in New South Wales der unbeschränkten Steuerpflicht.

Der Kläger ist (neben seinem Bruder A. X.) zu 50 % an der B. X. Holding-GmbH mit Sitz in A-Stadt beteiligt.