Durch notariellen Übertragungsvertrag vom 19. Juni 1997 (Urk.-Rolle-Nr. 781/1997 des Notars ...) übertrug Frau ... (A. D.) an den Kläger das im Grundbuch für ... Bl. 1678 eingetragene Wohnungseigentum bestehend aus dem 42/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz Flur 37 Nr. 69, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, ... groß 1 ha, 51 ar, 76 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 17 Typ F und einen Kellerraum im Kellergeschoß, zu Alleineigentum. Eine an den Kläger abgetretene, auf dem Grundstück lastende Grundschuld über nominal 198.000,-- DM wurde übernommen, wegen der persönlichen Schuldhaft sollte es "bei der bisherigen Regelung" verbleiben. Ein zugunsten des Klägers eingetragenes Nießbrauchsrecht sollte mit der Umschreibung auf den Kläger gelöscht werden.
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