FG Köln - Urteil vom 30.08.2006
5 K 4868/05
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1928

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

FG Köln, Urteil vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 5 K 4868/05

DRsp Nr. 2006/29584

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Ein Erwerbsvorgang ist nicht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vollständig rückgängig gemacht, wenn eine zugunsten des Erwerbers eingetragene Auflassungsvormerkung nicht gelöscht wird. Dieses gilt auch dann, wenn die Löschungsbewilligung bereits erteilt worden ist.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen des § 16 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegen.

Die Klägerin war eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR). Beteiligte waren Herr T mit 10 % und die I-GmbH (GmbH) mit 90 %. Geschäftsführer beider Gesellschaften war Herr T.

Mit notariellem Vertrag vom 26.02.2003, erwarb die Klägerin, vertreten durch die GmbH und diese vertreten durch Herrn T, von der U S. A., mit Sitz in Luxemburg, eine Teilfläche von 760 qm aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts L von L-S, verzeichneten Grundstück Flur xx, Flurstück yyyy zu einem Kaufpreis von 1.075,400,00 EUR. Die Auflassungsvormerkung wurde ins Grundbuch eingetragen. Nachdem die Notarin am 03.04.2003 die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags vom 26.02.2003 mitgeteilt hatte, wurde am 16.04.2003 die Grunderwerbsteuer auf 37.639,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung wurde bestandskräftig.