BFH - Urteil vom 01.07.2008
II R 36/07
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1768
BFHE 220, 555
BStBl II 2008, 882
DB 2008, 1952
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4868/05

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Löschungsbewilligung für eine Auflassungsvormerkung

BFH, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen II R 36/07

DRsp Nr. 2008/16427

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Löschungsbewilligung für eine Auflassungsvormerkung

»Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufvertrages dann nicht mehr entgegen, wenn dem Veräußerer bereits eine Löschungsbewilligung erteilt ist und er von dieser frei und unbeeinflusst durch den Ersterwerber Gebrauch machen kann.«

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die H GmbH (H) mit 90 % und S mit 10 % beteiligt waren; Alleingesellschafterin der H ist FS, die Tochter des S. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. Februar 2003 erwarb die Klägerin von der luxemburgischen T S.A. (T) ein Grundstück. Bei Abschluss dieses Kaufvertrages handelte S auf Erwerberseite als Geschäftsführer sowohl der H als auch der Klägerin. Zugunsten der Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 16. April 2003 Grunderwerbsteuer in Höhe von ... EUR fest. Die Steuerfestsetzung wurde bestandskräftig.