Streitig ist, ob durch einen Rückerwerb von Grundstücken die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfüllt sind.
Die Klägerin (Klin.) zu 2., die E Bank AG, war in den Streitjahren zu 94 v.H. an der Klin. zu 1., der EFHI GmbH (EFHI), beteiligt.
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