FG Münster - Urteil vom 22.01.2009
8 K 5035/06 GrE
Normen:
InvG § 67 Abs. 5 Satz 1; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs beim Vermögenserwerb durch Kapitalanlagegesellschaften

FG Münster, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 8 K 5035/06 GrE - Aktenzeichen 8 K 5036/06 GrE

DRsp Nr. 2009/10571

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs beim Vermögenserwerb durch Kapitalanlagegesellschaften

1. Ein Erwerbsvorgang i.S. des § 16 GrEStG ist rückgängig gemacht, wenn sich die Vertragsparteien über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. 2. Die tatsächliche Rückgängigmachung setzt voraus, dass die Vertragsparteien sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen. 3. Die Vereinbarung eines vom ursprünglichen Erwerbsvorgangs abweichenden Kaufpreises gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 InvG ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG schädlich.

Normenkette:

InvG § 67 Abs. 5 Satz 1; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob durch einen Rückerwerb von Grundstücken die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfüllt sind.

Die Klägerin (Klin.) zu 2., die E Bank AG, war in den Streitjahren zu 94 v.H. an der Klin. zu 1., der EFHI GmbH (EFHI), beteiligt.