BFH - Urteil vom 25.04.2007
II R 18/05
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1662
BFH/NV 2007, 1792
BFHE 217, 276
BStBl II 2007, 726
DB 2007, 1681
DStR 2007, 1304
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 2328/01 GrE - 26.1.2004,

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der Ersatzkäufer eine GmbH ist, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Ersterwerber ist

BFH, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen II R 18/05

DRsp Nr. 2007/13048

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der Ersatzkäufer eine GmbH ist, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Ersterwerber ist

»1. Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, verbleibt dem Ersterwerber die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition auch dann, wenn der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen werden. 2. Tritt der Ersterwerber in einem solchen Fall bei der Beurkundung des Weiterveräußerungsvertrages als Vertreter einer Kapitalgesellschaft als Zweiterwerberin auf und ist er an dieser Gesellschaft maßgeblich beteiligt, spricht dies prima facie für ein Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse.«

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 26. März 1999 von einer GmbH (Veräußerin) zwei Miteigentumsanteile an einem Grundstück, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Nr. 3 und 4) verbunden waren, zu einem Kaufpreis von je 254 486,40 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für diese Erwerbe mit Bescheid vom 14. Mai 1999 Grunderwerbsteuer in Höhe von zusammen 17 814 DM fest.