I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 26. März 1999 von einer GmbH (Veräußerin) zwei Miteigentumsanteile an einem Grundstück, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Nr. 3 und 4) verbunden waren, zu einem Kaufpreis von je 254 486,40 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für diese Erwerbe mit Bescheid vom 14. Mai 1999 Grunderwerbsteuer in Höhe von zusammen 17 814 DM fest.
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