BFH - Beschluss vom 28.11.2003
II B 143/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 368
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 235/97

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

BFH, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen II B 143/02

DRsp Nr. 2004/321

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG nicht nur die zivilrechtlich wirksame Aufhebung der Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks, sondern auch die tatsächliche Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs verlangt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 21. März 1997 erwarben der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und Frau W je zur Hälfte von der Verkäuferin (V) Miteigentumsanteile an einem Grundstück und hiermit verbundenes Sondereigentum zu einem Kaufpreis von 770 000 DM. Durch notariell beurkundeten "Nachtrag zum Kaufvertrag" vom 10. April 1997 änderten die Vertragsbeteiligten den Kaufvertrag vom 21. März 1997 einverständlich bezüglich der Person des Erwerbers dahin gehend, dass Käufer ausschließlich W ist; im Übrigen blieb der Kaufvertrag vom 21. März 1997 bestehen. In der Vertragsurkunde beantragte der Kläger die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bezüglich seines ursprünglichen Erwerbs.