I. Mit notariell beurkundetem Grundstückskaufvertrag vom 21. März 1997 erwarben der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und Frau W je zur Hälfte von der Verkäuferin (V) Miteigentumsanteile an einem Grundstück und hiermit verbundenes Sondereigentum zu einem Kaufpreis von 770 000 DM. Durch notariell beurkundeten "Nachtrag zum Kaufvertrag" vom 10. April 1997 änderten die Vertragsbeteiligten den Kaufvertrag vom 21. März 1997 einverständlich bezüglich der Person des Erwerbers dahin gehend, dass Käufer ausschließlich W ist; im Übrigen blieb der Kaufvertrag vom 21. März 1997 bestehen. In der Vertragsurkunde beantragte der Kläger die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bezüglich seines ursprünglichen Erwerbs.
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