BFH - Urteil vom 05.09.2013
II R 16/12
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11060/07

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

BFH, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen II R 16/12

DRsp Nr. 2013/22856

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

1. Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen.2. Ist dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig, hindert die Benennung des Dritten als Ersatzkäufer nicht die Anwendung des § 16 GrEStG.3. Ob die Benennung des Ersatzkäufers auf Verlangen des Verkäufers oder im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des Ersterwerbers erfolgt ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nahm mit notarieller Urkunde vom 4. Oktober 2005 ein Angebot zum Erwerb zweier mit einem Lebensmittelmarkt zu bebauender Grundstücke zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 1.825.000 € an. Zuvor, am 23. September 2005, hatte die Verkäuferin einer noch zu gründenden, in Luxemburg ansässigen Tochtergesellschaft der Klägerin ein gleichlautendes Angebot unterbreitet.