BFH - Urteil vom 05.09.2013
II R 9/12
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11002/08

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

BFH, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen II R 9/12

DRsp Nr. 2013/22857

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

1. Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen.2. Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Verkäuferin eine Gesellschaft ist, der Kaufvertrag aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der Gesellschaft auf den Ersterwerber oder einen von diesem bestimmten Dritten übertragen werden.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde zusammen mit ihrer Schwestergesellschaft am 30. Oktober 2006 errichtet. An dem Stammkapital der Klägerin und der Schwestergesellschaft sind die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils zur Hälfte beteiligt.

Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 30. Oktober 2006 von einer GbR ein mit einem Mietwohnhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.800.000 €. Das Grundstück war der einzige Vermögensgegenstand der GbR.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 27. November 2006 auf 63.000 € fest.