Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.04.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger € 52.618,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.06.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw B, #0.
Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.954,22 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu 59 % der Kläger und zu 41 % die Beklagte zu 2) zu tragen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben zu 57 % der Kläger und zu 43 % die Beklagte zu 2) zu tragen.
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