FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.01.2012
11 K 11002/08
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2a;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1083

Rückgängigmachung eines Grunderwerbs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei der Veräußerung von Anteilen an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 11 K 11002/08

DRsp Nr. 2012/7981

Rückgängigmachung eines Grunderwerbs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei der Veräußerung von Anteilen an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft

1. Erfolgt die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs an einem Grundstück und dessen Weiterveräußerung in einer einzigen Vertragsurkunde, ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausgeschlossen, weil die Möglichkeit der Verwertung der aus dem „rückgängig gemachten” Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition beim früheren Grundstückserwerber verbleibt. 2. Dies gilt auch dann, wenn eine GbR ihr Grundstück, dass den einzigen Vermögensgegenstand darstellt, nach der Aufhebung des Kaufvertrags nicht erneut veräußert, sondern die Gesellschafter dieser GbR in einer Vertragsurkunde ihre Gesellschaftsanteile an die Gesellschafter einer neu gegründeten GbR, bestehend aus dem früheren Grundstückserwerber und einer weiteren GmbH, mit personenidentischen Geschäftsführern übertragen und der im früheren Grundstückskaufvertrag vereinbarte Kaufpreis dem im späteren Anteilsübertragungsvertrag vereinbarten Gesamtkaufpreis entspricht. 3. Für die Anwendung bzw. Nichtanwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist nicht danach zu unterscheiden, ob die zweite Übertragung durch einen Vorgang i. S. d. § 1 Abs. 1 GrEStG oder durch eine Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a erfolgt.